Schon gewusst??

Bundesgerichtshof zur Videoüberwachung

Dass solche Videoaufnahmen von Personen, die dem nicht ausdrücklich zugestimmt haben, das Persönlichkeitsrecht der „gefilmten“ Personen verletzt, entschied der Bundesgerichtshof bereits in seinem berühmten Urteil vom 16.03.2010 (VI ZR 176/09). Die BGH-Richter stellten fest, dass bei privater Videoüberwachung die Kamera weder den angrenzenden öffentlichen Bereich erfassen darf, noch benachbarte Privatgrundstücke. Selbst ein gemeinsamer Zugang zu Privatgrundstücken darf nicht gefilmt werden. Verstößt der Betreiber der Videokamera gegen einen dieser Punkte, ergibt sich daraus ein Unterlassungsanspruch.

Auch Fake-Kameras (Webcam Attrappen) sind verboten

Interessant ist, dass ein solcher Unterlassungsanspruch sogar schon dann besteht, wenn der Betroffene eine Videoüberwachung auch nur ernsthaft befürchten muss. Laut dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen deshalb sogar (angeblich) nicht angeschaltete Kameras oder Kamera-Attrappen, die auf ein fremdes Grundstück gerichtet sind, bereits eine Rechtsverletzung dar, weil selbst solche Fake-Kameras einen unzulässigen Überwachungsdruck erzeugen (oben zitiertes BGH-Urteil, Rn. 13). Der potentiell Beobachtete kann sich nie absolut sicher sein, ob er nicht vielleicht doch aufgenommen wird. Attrappen und echte Webcams sehen sich täuschend ähnlich und eine Fake-Kamera kann jederzeit durch eine echte Kamera ausgetauscht werden.

Wir weisen darauf hin, dass jedes Mitglied in unserem Verein die üblichen Rechtsprechungen hierzu berücksichtigt.

Bei Missachtung erfolgt eine Abmahnung und ggf. fristlose Kündigung in unserem Gartenbauverein!