Schon gewusst?

Pool

Kleine Kinderpools sind erlaubt große Pools nicht (Nr. 9 Gartenordnung), da die ordnungsgemäße Entsorgung des chlorhaltigen Wassers nicht gewährleistet ist. Für Bußgelder durch das Ordnungsamt kommt der Pächter allein auf.

 

Nachbarn

Sprechen Sie mit ihrem Nachbarn, er muss ihre Ansichten und Probleme kennen, damit er darauf reagieren kann.

 

Musik 

Musik können Sie hören, aber bitte nur so, damit euer Nachbar sich nicht in seiner Ruhe gestört fühlt.

Es wird um gegenseitige Rücksichtnahme gebeten.

 

Zu welchen Zeiten dürfen laute Gartengeräte eingesetzt werden?

Ruhezeiten sind zwingend einzuhalten.

Für alle Geräte und Maschinen gilt: Der Gebrauch ist Sonn- und Feiertags komplett verboten.

 

Verbrennung von Gartenabfällen / Feuer im Garten

3.11.1 Verbrennung von Gartenabfällen / Feuer im Garten

Das Verbrennen von Abfällen - auch Gartenabfällen - ist verboten.

Feuerschalen dürfen nur dann genutzt werden, wenn trockene

Holzscheite (Kaminholz) verwendet werden und keine Belästigung

durch Rauch und Funkenflug entsteht.

Durch Asche und Holzreste werden Schadstoffe in den Boden gebracht,

daher müssen die ausgekühlten Verbrennungsreste über

die Müllgef..e der Stadtreinigung entsorgt werden.

Festinstallierte Grilleinrichtungen in gemauerter Form oder aus

Betonfertigteilen müssen einen Mindestabstand von 5,00 m zur

Laube und 2,50 m zur Parzellengrenze haben.

 

Nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sind nachfolgende Pflanzen in Kleingärten nicht erlaubt. 

Nadelbäume, Laubbäume und Sträucher

- Tannen - Eiche
- Zeder - Birke
- Lärchen - Ahorn
- Eiben - Esche
- Fichten - Erle
- Kiefern - Buche
- Wacholder - Weide
- Scheinzypressen - Kastanie
- Lebensbäume - Walnuss
- Mammutbäume - Pappel
- Affenschwanzbäume - Ginkgo
  - Eberesche 

       

Deck- und Blütensträucher

- Goldregen

- Hasel

- Zierapfel

- Hartriegel

- Zierkirsche

- Erbsenstrauch

- Essigbaum

Wirtspflanzen für Krankheitserreger

Wirtspflanze: Schaderreger:
   
- Felsenbirne für Feuerbrand
- Scheinquitte für Feuerbrand
- Haferschlehe für Feuerbrand
- Bocksdorn für Scharka - Krankheit
- Feuerdorn für Feuerbrand
- Rot- und Weißdorn für Feuerbrand
- Zwergmispel (Cotoneaster)  
- Wacholder für Birnengitterrost
- Korkenzieherweide für  Weidenbohrer
- Mandelbäumchen für Spitzendürre (Monilla)
- Weymouths - Kiefer für Johannisbeeren -, Säulen - und Blasenrost

 

Neophyten und Arten, die als problematisch gelten, nicht aber verboten sind

inkl. Herkunftsregion, da sie heimische Arten verdrängen und streng kontrolliert werden müssen. Diese Arten wachsen teilweise ungehemmt und unkontrollierbar. 

- Riesenbärenklau/Herkules Staude Kaukasus (Heracleum mantegazzianum)
- Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica) China, Korea, Japan  

- Sachalin-Staudenknöterich   (Fallopia sachalinensis) Sachalin, Kurilen
- Drüsiges Springkraut (Impatiens glaudulifera) Himalaya
- Kanadische und Riesen-Goldrute (Solidago canadensis und  Solidago gigantea) Nordamerika
- Topinambur  (Helianthus tuberosus) Nordamerika
- Beifußblättriges Traubenkraut  (Ambrosia artemisiifolia) Nordamerika
- Kartoffelrose (Rosa rugosa) Ostasien
- Franzosenkraut/Kleinblütiges   Knopfkraut (Galinsoga  parviflora) Südamerika
- Hornfruchtiger Sauerklee    (Oxalis corniculata) Mittelmeer-Länder
- Essigbaum (Rhus typhiania) Nordamerika (verboten im Kleingarten - siehe oben)

 

Es besteht keine Garantie zur Vollständigkeit der Liste, da sie auf Grundlage neuerster Erkenntnisse ständig überarbeitet wird!

 

Schon gewusst??

Bundesgerichtshof zur Videoüberwachung

Dass solche Videoaufnahmen von Personen, die dem nicht ausdrücklich zugestimmt haben, das Persönlichkeitsrecht der „gefilmten“ Personen verletzt, entschied der Bundesgerichtshof bereits in seinem berühmten Urteil vom 16.03.2010 (VI ZR 176/09). Die BGH-Richter stellten fest, dass bei privater Videoüberwachung die Kamera weder den angrenzenden öffentlichen Bereich erfassen darf, noch benachbarte Privatgrundstücke. Selbst ein gemeinsamer Zugang zu Privatgrundstücken darf nicht gefilmt werden. Verstößt der Betreiber der Videokamera gegen einen dieser Punkte, ergibt sich daraus ein Unterlassungsanspruch.

Auch Fake-Kameras (Webcam Attrappen) sind verboten

Interessant ist, dass ein solcher Unterlassungsanspruch sogar schon dann besteht, wenn der Betroffene eine Videoüberwachung auch nur ernsthaft befürchten muss. Laut dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen deshalb sogar (angeblich) nicht angeschaltete Kameras oder Kamera-Attrappen, die auf ein fremdes Grundstück gerichtet sind, bereits eine Rechtsverletzung dar, weil selbst solche Fake-Kameras einen unzulässigen Überwachungsdruck erzeugen (oben zitiertes BGH-Urteil, Rn. 13). Der potentiell Beobachtete kann sich nie absolut sicher sein, ob er nicht vielleicht doch aufgenommen wird. Attrappen und echte Webcams sehen sich täuschend ähnlich und eine Fake-Kamera kann jederzeit durch eine echte Kamera ausgetauscht werden.

Wir weisen darauf hin, dass jedes Mitglied in unserem Verein die üblichen Rechtsprechungen hierzu berücksichtigt.

Bei Missachtung erfolgt eine Abmahnung und ggf. fristlose Kündigung in unserem Gartenbauverein!